AGB – GS Sportreisen

Allgemeine Geschäftsbedingungen – GS Sportreisen

1. Anmeldung
Durch die Anmeldung bietet der Kunde dem Reiseveranstalter (nachfolgend kurz RV genannt) den Abschluss eines Reisevertrages an. Die Anmeldung kann mündlich, fernmündlich oder schriftlich (auch per Fax oder Email) erfolgen. Der Reisevertrag kommt durch die schriftliche Rückbestätigung des RV zustande.

2. Anzahlung / Restzahlung
Nach Vertragsabschluss (Zugang der Reisebestätigung) ist im Regelfall eine Anzahlung in Höhe von 10% des Reisepreises (mindestens € 60) sofort zu leisten. Die Restzahlung ist bis 28 Tage vor Reiseantritt fällig und ohne nochmalige Aufforderung zuzahlen. Bei Reisen, für die eine Mindestteilnehmerzahl gilt, kann die Fälligkeit frühestens dann eintreten, wenn der RV nicht mehr berechtigt ist, die Reise abzusagen. Mit der Reisebestätigung erhält der Kunde einen Sicherungsschein, der die geforderte Reisepreisabsicherung nach § 651 BGB dokumentiert. Nachteile aus verspäteter Zahlung gehen zu Lasten des Kunden. Ist der fällige Reisepreis bis zum vertraglich vereinbarten Reiseantritt nicht vollständig bezahlt, obgleich der Kunde einen Sicherungsschein erhalten hat, behält sich RV nach Mahnung mit Fristsetzung vor, den Rücktritt vom Reisevertrag zu erklären und Schadensersatz entsprechend den Stornosätzen nach Ziffer 4 zu verlangen wenn der Kunde nicht ein Recht zur Zahlungsverweigerung hatte.

3. Leistungen und Preise
Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus der Ausschreibung im Prospekt bzw. der Internetausschreibung und der Reisebestätigung des RV. Klimatabellen, Tourskizzen und sonstige, allgemeine Informationen gelten nicht als Vertragsbestandteile. Änderungen oder Abweichungen von Terminen, einzelner Reiseleistungen, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und vom RV nicht wieder Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Der RV behält sich vor, die Fahrtroute geringfügig zu ändern und geplante Hotels durch gleichwertige zu ersetzen. Der Reiseveranstalter kann den Reisepreis einseitig erhöhen, wenn die Erhöhung des Reisepreises sich unmittelbar ergibt aus einer nach Vertragsschluss erfolgten
a. Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen aufgrund höherer Kosten für Treibstoff oder andere Energieträger,
b. Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben für vereinbarte Reiseleistungen, wie Touristenabgaben, Flughafengebühren, oder
c. Änderungen der für die betreffenden Leistungen geltenden Wechselkurse.
Der RV hat den Reisenden auf einem dauerhaften Datenträger klar und verständlich über die Preiserhöhung und deren Gründe zu unterrichten und hierbei die Berechnung der Preiserhöhung mitzuteilen. Eine Preiserhöhung ist nur wirksam, wenn sie diesen Anforderungen entspricht und die Unterrichtung des Reisenden nicht später als 20 Tage vor Reisebeginn erfolgt. Sieht der Vertrag die Möglichkeit einer Erhöhung des Reisepreises vor, kann der Reisende eine Senkung des Reisepreises verlangen, wenn und soweit sich die genannten Preise, Abgaben oder Wechselkurse nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn geändert haben und dies zu niedrigeren Kosten für den RV führt. Hat der Reisende mehr als den hiernach geschuldeten Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag vom RV zu erstatten. Der RV darf von dem zu erstattenden Mehrbetrag die ihm tatsächlich entstandenen Verwaltungsausgaben abziehen. Er hat dem Reisenden auf dessen Verlangen nachzuweisen, in welcher Höhe Verwaltungsausgaben entstanden sind. Übersteigt die im Vertrag nach §651f Abs.1 vorbehaltene Preiserhöhung 8 Prozent des Reisepreises, dann kann der RV dem Reisenden eine entsprechende Preiserhöhung anbieten und verlangen, dass der Reisende innerhalb einer vom RV bestimmten Frist, die angemessen sein muss,
1. das Angebot zur Preiserhöhung annimmt oder
2. seinen Rücktritt vom Vertrag erklärt.
Der Kunde hat die Wahl, auf die Mitteilung des RV zu reagieren oder nicht. Wenn der Kunde gegenüber dem RV reagiert, dann kann er entweder der Preiserhöhung zustimmen, unentgeltlich vom Vertrag zurücktreten oder die Teilnahme an einer Ersatzreise verlangen, sofern ihm eine solche angeboten wurde. Wenn der Kunde gegenüber dem RV nicht oder nicht innerhalb der gesetzten Frist reagiert, gilt die mitgeteilte Preiserhöhung als angenommen. Hierauf ist der Kunde in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise hinzuweisen. Hatte der RV für die Durchführung der Ersatzreise bei gleichwertiger Beschaffenheit geringere Kosten, ist dem Kunden der Differenzbetrag entsprechend §651m Abs.2 BGB zu erstatten.

4. Rücktritt / Umbuchung durch den Kunden
a. Von der Reise können Sie jederzeit vor der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei uns. Wir empfehlen Ihnen, Ihren Rücktritt schriftlich zu erklären.
b. Bei Rücktritt des Kunden vom Reisevertrag hat der RV Anspruch auf eine angemessene Entschädigung gemäß § 651 i BGB. Maßgeblich für die Berechnung ist der Zeitpunkt des Beginns jeder vertraglichen Leistung, bei mehreren einzelnen Leistungen sind die Stornoentgelte einzeln zu berechnen und anschließend zu addieren. Im Falle eines Rücktritts fallen je nach Leistungsart folgende Entschädigungssummen an, soweit bei der Leistungsbeschreibung nicht ausdrücklich hiervon abweichende Stornosätze angegeben sind
Individual- und Pauschalreisen
Bis 90 Tage vor Anreise: 30%
89 – 30 Tage vor Anreise: 60%
29 –  0 Tage vor Anreise: 95%
des Reisepreises
c. In allen Fällen steht dem Kunden das Recht zu, dem RV einen geringeren Schaden nachzuweisen. Falls für bestimmte Reisen andere Rücktrittskosten ausgeschrieben sind, so gelten diese, anstatt der Vorgenannten. Soweit bestimmte Leistungen in der Funktion eines Buchungsagenten nur vermittelt werden und die Rücktrittskosten der Leistungsträger die unter B aufgeführten übersteigen so gelten die Stornoregeln der Leistungsträgers. Jeder Leistungsträger hat unterschiedliche Stornogebühren in seinen Geschäftsbedingungen festgelegt. Diese können im Einzelnen nicht aufgeführt werden. Sie können jedoch jederzeit über uns angefordert werden.
d. Wird bei Gruppenbuchungen, durch Stornierung einzelner Personen, die erforderliche Mindestteilnehmerzahl für die der RV eine Gruppenermäßigung angeboten hat, unterschritten, so ist der RV berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die entsprechenden Stornokosten zu verlangen, außer die Teilnehmer erklären sich bereit, den Einzelbuchungspreis zu zahlen.
e. Lässt sich der Kunde bis zum Reisebeginn durch einen Dritten ersetzen, so sind dem RV alle entstehenden Kosten zu ersetzen. Die Mindestgebühr beträgt € 30. Die Kosten können jedoch erheblich darüber liegen. Wir können jedoch dem Wechsel in der Person des Reisenden widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Tritt eine Ersatzperson in den Vertrag ein, so haften Sie mit dieser zusammen als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstandenen Mehrkosten.
f. Soweit der Kunde vor Reiseantritt einzelne Leistungen umbuchen möchte, sind die entstehenden Mehrkosten und Umbuchungsgebühren von ihm voll zu tragen.

5. Reiseversicherungen
Die Katalog- bzw. Internetpreise enthalten keine Reiseversicherungen, außer es wird in den Leistungen ausdrücklich darauf hingewiesen. Wir empfehlen in jedem Fall eine Reiserücktrittskostenversicherung abzuschließen.

6. Rücktritt durch den RV
Der RV kann bis zwei Wochen vor Reisebeginn (bei Reisen außerhalb Europas bis vier Wochen vor Reisebeginn) vom Reisevertrag zurücktreten, wenn:
a. die ausgeschriebene Mindestteilnehmerzahl für die entsprechende Reise nicht erreicht wird. Soweit nichts anderes angegeben ist, beträgt die Mindestteilnehmerzahl 5 Personen. Der RV muss dem Kunden die Rücktrittserklärung unverzüglich zuleiten und den eingezahlten Reisepreis zurückerstatten.
b. sich herausstellt, dass der Kunde den Erfordernissen der Reise nicht entspricht (z. B. Führerschein nicht vorhanden). In diesem Fall muss der Kunde dem RV die entstehenden Kosten erstatten (siehe auch pauschalierte Stornosätze unter Punkt 4).
Der RV kann die Tour abbrechen, wenn:
c. der Reiseleiter / Tourguide wegen Erkrankung oder Verletzung ausfällt und keine Ersatzperson vom RV gestellt werden kann. Der Teilnehmer erhält in diesem Fall den anteiligen Reisepreis, für die noch verbleibenden Tage rückerstattet.
d. Witterungseinflüsse oder sonstige unvorhersehbaren Ereignisse die Durchführung der Tour unmöglich machen.
e. Der RV kann den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Reisende ungeachtet einer Abmahnung des RV nachhaltig stört, wenn er sich in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrags gerechtfertigt ist. Dies gilt nicht, soweit das vertragswidrige Verhalten ursächlich auf einer Verletzung von Informationspflichten des RV beruht. Kündigt der RV, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis; er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.

7. Nichtgenutzte Leistungen
Nimmt der Kunde nach Reiseantritt aus zwingenden, weder von ihm noch vom RV zu vertretenden Gründen, einzelne Reiseleistungen nicht in Anspruch oder tritt der Kunde die Rückreise vorzeitig an, so besteht grundsätzlich kein Recht auf Rückerstattung des anteiligen Reisepreises. Der RV wird sich bei den Leistungsträgern jedoch um Erstattung ersparter Aufwendungen bemühen, soweit es sich nicht um völlig unerhebliche Leistungen handelt. Werden Mietmotorräder früher zurückgegeben oder werden Meilenpakete nicht aufgebraucht, so ist eine anteilige Rückerstattung grundsätzlich ausgeschlossen.

8. Haftung
Der RV haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns für die gewissenhafte Reisevorbereitung, Auswahl und Überwachung der Leistungsträger und die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen. Die vertragliche Haftung des RV für Schäden, die nicht körperliche Schäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Kunden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder soweit der RV für einen dem Kunden entstandenen Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
a. Kommt uns die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers zu, so regelt sich die Haftung nach den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit den internationalen Abkommen von Warschau, Guadalajara und der Montrealer Vereinbarung. Die im Warschauer Abkommen festgelegten Haftungshöchstgrenzen gelten auch für Luftbeförderungen, die nicht den erwähnten Abkommen unterliegen.
b. Unfälle während der Reise. Jeder Teilnehmer ist für seine Fahrweise selbst verantwortlich, auch dann, wenn er in der Gruppe fährt und dem Reiseleiter folgt. Der Teilnehmer erklärt durch seine Unterschrift, dass er die zivil- und strafrechtliche Verantwortung für alle von ihm verursachten Schäden (z. B. Personen-, Sach- und Folgeschäden) übernimmt und sorgt selbst für ausreichenden Versicherungsschutz. Wir empfehlen den Abschluss einer Reiseunfall- und Haftpflichtversicherung (sofern nicht schon in den Leistungen enthalten).

9. Mitwirkungspflicht
Der Kunde ist verpflichtet, bei auftretenden Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden abzuwenden oder gering zu halten. Der Reisende ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich dem Vertreter des RV vor Ort mitzuteilen. Ist ein Vertreter des RV vor Ort nicht vorhanden, sind etwaige Reisemängel dem RV unter der mitgeteilten Kontaktstelle des RV zur Kenntnis zu bringen. Soweit der RV infolge einer schuldhaften Unterlassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Reisende weder Minderungsansprüche nach §651m BGB noch Schadensersatzansprüche nach §651n BGB geltend machen.

10. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
Der RV wird den Reisenden über allgemeine Pass- und Visaerfordernisse, sowie gesundheitspolizeiliche Formalitäten des Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von gegebenenfalls notwendigen Visa sowie über deren eventuelle Änderungen vor Reiseantritt im Rahmen seiner Möglichkeiten unterrichten.
Der Kunde ist für die Einhaltung der Pass-, Visa, Zoll- Devisen- und Gesundheitsvorschriften selbst verantwortlich. Der Reisende ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, evtl. erforderliche Impfungen. Nachteile, die aus dem Nichtbefolgen dieser Vorschriften erwachsen, z.B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu Lasten des Reisenden. Dies gilt nicht, wenn der Reiseveranstalter nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.

11. Mietfahrzeuge
Grundsätzlich wird jeder Mietvertrag immer zwischen dem Vermieter und dem Mieter geschlossen. GS-Sportreisen GmbH nimmt hierbei lediglich die Funktion eines Vermittlers ein. Gleiches gilt auch, wenn ein Mietfahrzeug bei einer geführten Tour im Reisepreis enthalten ist. Es gelten ausschließlich die Bestimmungen des Vermieters. Der Mieter verpflichtet sich, dass Mietfahrzeug stets pfleglich zu behandeln und es nur für Zwecke zu verwenden, für die es auch tatsächlich geeignet ist. Der Mieter ist weiterhin verpflichtet, Gesetze und Verkehrsregeln einzuhalten. Soweit ein Mieter einen Schaden am Fahrzeug verschuldet hat, bestehen keine Ansprüche auf Stellung eines Ersatzfahrzeuges, gleiches gilt, wenn das Mietfahrzeug gestohlen wurde. Soweit an einem gemieteten Fahrzeug ein Schaden auftritt, der während der Tour / Anmietung nicht in angemessener Zeit behoben werden kann, besteht kein Anspruch auf ein Ersatzfahrzeug, gleich ob der Mieter den Schaden verschuldet hat oder dieser ohne sein Verschulden eintritt. Sollte ein gebuchtes und bestätigtes Modell, aus welchen Gründen auch immer, nicht bereit gestellt werden können, ist der Vermieter bzw. sein Vertreter berechtigt, Ihnen ein gleichwertiges Ersatzmotorrad oder ein Motorrad einer höheren Klasse ohne Mehrkosten zu stellen. Über die Gleichwertigkeit entscheidet der Vermieter. Die Ersatzmotorräder können unterschiedlicher Hersteller und somit auch verschiedener Ausstattung sein.

12. Allgemeines
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge. Gleiches gilt für die Reise- und Geschäftsbedingungen. Mit der Anmeldung erkennt der Kunde für sich und alle, in der Anmeldung aufgeführten Begleitpersonen, diese Bestimmungen verbindlich an. Der RV behält sich die Korrektur von Druck- und Rechenfehlern vor. Mit der neu Veröffentlichung verlieren alle unsere früheren Publikationen über gleichlautende Reiseziele und Termine ihre Gültigkeit.

13. Reiseveranstalter
Reiseveranstalter ist, soweit nicht ausdrücklich anders angegeben:

GS-Sportreisen GmbH
Arnulfstr. 300, 80639 München
HRB 142 535 beim Amtsgericht München.

14. Gerichtsstand
Der Gerichtsstand von GS-Sportreisen GmbH ist München. Für den Fall, dass der Vertragspartner von GS-Sportreisen GmbH keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat bzw. die in Anspruch zu nehmende Partei nach Vertragsschluss ihren Sitz oder Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich des Gesetzes der Bundesrepublik Deutschland verlegt oder ihr Sitz oder Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, sowie für den Fall, dass es sich bei dem Vertragspartner von GS-Sportreisen GmbH um Kaufleute handelt, wird als Gerichtsstand München vereinbart.

15. Gefahren des Motorradfahrens
Mit der Anmeldung zur Reise stimmt der Kunde folgender Erklärung ausdrücklich zu: Ich bin mir über die Gefahren des Motorradfahrens voll bewusst. Ich verpflichte mich, die geltenden Verkehrsregeln der einzelnen Länder zu beachten, die Regeln der Gruppenreise einzuhalten und weder Mensch noch Natur durch mein Verhalten oder die Beschaffenheit meines Fahrzeuges zu schädigen. Ich bin grundsätzlich gesund, erfülle die Anforderungen, welche die Tour an mich stellt und verfüge über einen gültigen Führerschein. Für das Tragen ausreichender Schutzbekleidung bin ich selbst verantwortlich.