Portugal (Madeira)

MagosBike
Miet-Motorräder Portugal (Madeira)

MagosBike ist DIE Motorradvermietung auf Madeira. Bereits seit 1995 bietet die Vermietung erstklassig gewartete Mietmotorräder aktueller Modelle und hat dabei Maßstäbe in Bezug auf Qualität und Zuverlässigkeit gesetzt. Die BMW-Maschinen werden in der eigenen Werkstatt fachkundig gepflegt. Da die Sicherheit der Kunden für MagosBike absolute Priorität genießt, sind die Mietmotorräder grundsätzlich mit ABS ausgestattet.

 

  • Deutschsprachiger Service
    die Fahrzeugübergabe erfolgt in deutscher Sprache und wichtige Informationen im Mietvertrag sind in Deutsch verfasst
  • Persönliche Betreuung
    kostenfreie Abholung vom Hotel und individuelle Bedienung
  • Qualität und Service
    allen Kunden werden ausschließlich gut gewartete Fahrzeuge zur Verfügung gestellt
  • Eigene Werkstatt
    regelmäßige und gründliche Checks an den Fahrzeugen werden in der eigenen Werkstatt durchgeführt

BMW G 310 GS

Motorrad-Ausstattung:

  • 34 PS / 25 KW
  • Sitzhöhe 83 cm
  • Leergewicht 169 kg
  • 12V Steckdose
  • ABS
  • Hubraum 313 ccm
  • Topcase

Mietpreis pro Tag
3-6 Tage – 66 €
7+ Tage – 59 €

BMW G 650 GS

Motorrad-Ausstattung:

  • 48 PS / 36 KW
  • Sitzhöhe 78 cm
  • Leergewicht 193 kg
  • 12V Steckdose
  • ABS
  • Hubraum 650 ccm
  • Topcase

Mietpreis pro Tag
3-6 Tage – 83 €
7+ Tage – 74 €

BMW F 800 R

Motorrad-Ausstattung:

  • 86 PS / 64 KW
  • Sitzhöhe 80 cm
  • Leergewicht 199 kg
  • 12V Steckdose
  • ABS
  • Hubraum 800 ccm
  • Topcase

Mietpreis pro Tag
3-6 Tage – 97 €
7+ Tage – 87 €

BMW F 700 GS

Motorrad-Ausstattung:

  • 75 PS / 55 KW
  • Sitzhöhe 79 cm
  • Leergewicht 209 kg
  • 12V Steckdose
  • ABS
  • Hubraum 800 ccm
  • Topcase

Mietpreis pro Tag
3-6 Tage – 99 €
7+ Tage – 89 €

BMW F 750 GS

Motorrad-Ausstattung:

  • 77 PS / 57 KW
  • Sitzhöhe 79 cm
  • Leergewicht 227 kg
  • 12V Steckdose
  • ABS
  • Hubraum 850 ccm
  • Topcase

Mietpreis pro Tag
3-6 Tage – 104 €
7+ Tage – 93 €

BMW F 800 GS

Motorrad-Ausstattung:

  • 84 PS / 63 KW
  • Sitzhöhe 88 cm
  • Leergewicht 207 kg
  • 12V Steckdose
  • ABS
  • Hubraum 800 ccm
  • Topcase

Mietpreis pro Tag
3-6 Tage – 117 €
7+ Tage – 103 €

BMW F 850 GS

Motorrad-Ausstattung:

  • 94 PS / 70 KW
  • Sitzhöhe 86 cm
  • Leergewicht 229 kg
  • 12V Steckdose
  • ABS
  • Hubraum 850 ccm
  • Topcase

Mietpreis pro Tag
3-6 Tage – 123 €
7+ Tage – 109 €

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Auto- und Motorradvermietung Magoscar Lda.

A. Mietvertrag, Mieter und berechtigte Fahrer

1. Der Mietvertrag kommt durch schriftliche Unterzeichnung oder durch verbindliche telefonische Bestellung, die vom Vermieter schriftlich bestätigt werden muss, zustande.

2. Mieter ist die im Mietvertrag ausdrücklich als Mieter bezeichnete Person. Darüber hinaus kann im Mietvertrag gegen eine Gebühr vereinbart werden, daß der Mieter berechtigt ist, das Mietfahrzeug an eine namentlich aufgeführte Person als berechtigten Lenker zu überlassen.
Sofern der Mieter nach dem Mietvertrag berechtigt ist, das Mietfahrzeug an einen von ihm zu bestimmenden Lenker zu überlassen, hat er die Auswahl des Lenkers sorgfältig zu treffen und insbesondere darauf zu achten, daß der Lenker im Besitz der für das jeweilige Mietfahrzeug erforderlichen Fahrerlaubnis ist und auch die sonstigen nach der Fahrerlaubnis erteilten Auflagen einhält (vgl. auch G. III.d). Vorbehaltlich der genannten Regelung ist der Mieter nicht berechtigt, das Mietfahrzeug entgeltlich oder leihweise an eine dritte Person zu überlassen, auch nicht zur kurzfristigen Nutzung (siehe auch G.). Ein Verstoß führt zum Wegfall des gesamten Versicherungsschutzes.


B. Allgemeines

1. Mit Unterschriftsleistung unter dem Mietvertrag erkennt der Mieter an, daß er das Mietfahrzeug mit vollständiger Ausrüstung einschließlich Reserverad (nur bei PKW), Werkzeug und Radiogerät (nur bei PKW) übernommen hat. Eventuell äußerlich erkennbare Beschädigungen werden im Übernahmeprotokoll vermerkt.

2. Mit der Unterschrift erkennt der Mieter weiterhin an, daß ihm sämtliche Fahrzeugpapiere und sonstige amtliche Dokumente bei der Übergabe ordnungsgemäß ausgehändigt worden sind. Diese sind nach Beendigung des Mietvertrages unaufgefordert zurückzugeben. Im Falle des Verlustes ist der Mieter verpflichtet, den zur Wiederbeschaffung erforderlichen Preis zu erstatten. Der Vermieter ist berechtigt, bei der Rückgabe für die Erstattung dieses Betrages eine Sicherheit einzubehalten.

3. PKW sind unterschiedlich betankt und sind mit demselben Befüllungsgrad zurückzugeben wie sie übernommen wurden. Motorräder werden mit vollem Tank übergeben und vom Mieter vollgetankt abgegeben. Benzinkosten während der Vertragsdauer gehen zu Lasten des Mieters.

4. Mit Rücksicht auf die beiden Vertragsteilen bekannten außergewöhnlichen Risiken der Vermietung eines Kraftfahrzeuges verpflichtet sich der Mieter, ohne jegliche Alkoholbeeinflussung zu fahren (vgl. G. III.b).

5. Es ist untersagt, das Fahrzeug für sportliche Zwecke und Wettkämpfe jeder Art zu benutzen (siehe G. III.e).

6. Der Mieter erklärt, daß er sämtliche von ihm abgegebenen Erklärungen, insbesondere hinsichtlich der Übernahme seiner Verpflichtungen, auch in Vollmacht für den bzw. die berechtigten Lenker des Mietfahrzeuges abgibt, so daß sämtliche Erklärungen auch für und gegen den bzw. die berechtigten Lenker wirken.


C. Mietzeit und Zahlungsbedingungen

1. Die Mietzeit wird zwischen Vermieter und Mieter ausdrücklich schriftlich vereinbart. Als Tagesmiete gilt der Zeitraum von 24 Stunden, beginnend mit der auf der Vorderseite des Mietvertrages angegebenen Anmietungszeit.

2. Eine beabsichtigte Verlängerung der vereinbarten Mietdauer durch den Mieter ist dem Vermieter rechtzeitig vor Ablauf der vereinbarten Mietdauer mitzuteilen und vom Vermieter genehmigen zu lassen. Bei Versagung ist das Mietfahrzeug pünktlich zum vereinbarten Rückgabetermin zurückzugeben.
Auch bei lediglich mündlich vereinbarter Verlängerung des Mietvertrages bleiben sämtliche Vereinbarungen des ursprünglichen Mietvertrages wirksam.
Wird eine Verlängerung des Mietvertrages nicht vorgenommen (gleich aus welchen Gründen), verliert der Mieter sämtliche Rechte aus dem Mietvertrag, insbesondere der vom Vermieter zugesagte Versicherungsschutz und die Haftungsreduzierung des Mieters. Ungeachtet dessen ist der Mieter verpflichtet, für die Dauer der ungenehmigten Überschreitung der Mietdauer den jeweiligen Mietpreis nach Preisliste zu zahlen, mit Ausnahme der gesonderten Kosten für vertragliche Haftungsbeschränkung. Der Nachweis eines weitergehenden Schadens bleibt dem Vermieter vorbehalten.

3. Der Mietpreis und Versicherungsschutz ergibt sich aus der jeweils gültigen Preisliste des Vermieters. Der Mietpreis zzgl. Kaution ist im voraus zu entrichten. Dies gilt auch bei vereinbarter Verlängerung der Mietdauer. Wurde der Mietpreis bereits bei einem als Vermittler auftretenden Veranstalter bezahlt, so ist hierfür bei Ausfertigung des Mietvertrages ein entsprechender Nachweis in Form eines vom Veranstalter ausgestellten Vouchers (Gutschein) vorzulegen.

4. Bei Beendigung des Mietvertrages ist das Mietfahrzeug dem Vermieter in dessen Vermietstation, in der die Anmietung erfolgte, innerhalb der Geschäftszeit zurückzugeben, vorbehaltlich etwaiger im Mietvertrag schriftlich getroffener Sondervereinbarungen. Bei Rückgabe des Fahrzeuges außerhalb der Geschäftszeiten haftet der Mieter bei Beschädigung bis zur vereinbarten Selbstbeteiligung.

5. Der Mieter ist nicht zur Aufrechnung bzw. Geltendmachung eines Zurückhaltungsrechtes gegenüber dem Mietpreisanspruch des Vermieters berechtigt, es sei denn, die aufzurechnende Forderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

6. Wird als Anmietkaution ein Kreditkartenbeleg hinterlegt, ist die Firma Magoscar Lda. berechtigt, auch eventuell aufgetretene Schäden bzw. Schadenselbstbeteiligungen über den Beleg abzurechnen.
Der Mietpreis kann wie folgt entrichtet werden: Bargeld (EUR), EC-/Maestro-Karte, Mastercard, Visacard


D. Vorbestellung eines Mietfahrzeuges

Der Mieter kann vor Beginn des Mietvertrages eine Vorbestellung für ein Mietfahrzeug abgeben. Diese ist für den Vermieter nur dann verbindlich, wenn die Vorbestellung durch ihn schriftlich bestätigt oder ein verbindlicher Mietvertrag abgeschlossen wurde und eine angemessene Anzahlung durch den den Mieter, mindestens in Höhe eines Betrages von EUR 50,- erfolgt ist.

Soll der Mietwagen dem Mieter zugestellt und/oder vom Vermieter zurückgeführt werden, sind die hierdurch anfallenden Kosten ebenfalls im voraus durch den Mieter zu entrichten. Davon ausgenommen sind Orte die im festgelegten Einzugsbereich der Vermietstation liegen. Mietwagenauslieferungen und -rückgaben am Flughafen Madeira, am Hafen Funchal und auserhalb der Geschäftszeiten sind grundsätzlich gebührenpflichtig.
Motorräder werden an der Vermietstation übernommen und zurückgegeben. Analog zur Verfahrensweise bei den Mietwagen werden Mieter und Beifahrer abgeholt und wieder zurückgebracht.

Der Auslieferungs- bzw. Abholservice wird ab einer Mietdauer von 3 Tagen angeboten.

Falls der Besteller das Mietfahrzeug zum vereinbarten Zeitpunkt nicht übernimmt, ist er verpflichtet, dem Vermieter den Ausfallschaden zu ersetzen. Diesen kann der Vermieter nach seiner Wahl entweder konkret oder aber pauschal in der Form errechnen, daß als Ausfallschaden der Betrag geschuldet wird, der sich aus 60 % des Tagesgrundmietpreises errechnet, und zwar für jeden Tag, der gem. wirksamer Bestellung vereinbarter Mietdauer.
Bei pauschaler Schadensberechnung durch den Vermieter verbleibt dem Mieter die Möglichkeit des Nachweises, daß ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale ist.


E. Besondere Pflichten des Mieters

Der Mieter verpflichtet sich, das Mietfahrzeug während der Mietzeit mit der Sorgfallt eines ordentlichen Kraftfahrers zu überprüfen und zu führen. Zur Überprüfungspflicht gehört insbesondere die ständige Überwachung der Verkehrssicherheit, die Einbehaltung der der Fahrzeugzulassung aufgeführten Daten, wie z.B. zulässige Personenzahl bei Führung des Kraftfahrzeuges und Belastungsfähigkeit sowie die Sicherung des Fahrzeuges gegen Diebstahl und Einbruch.

F. Schäden am Mietwagen

I. Technische Schäden
Da das angemietete Mietfahrzeug ein Gebrauchtwagen ist, kann der Mieter im Falle eines technischen Defektes in keiner Form irgendwelche Regreßansprüche an den Vermieter richten. Der Mieter ist nicht berechtigt, anderweitige Anmietungen von Kraftfahrzeugen im Namen des Vermieters zu tätigen.
Treten am Mietfahrzeug Betriebsstörungen oder sonstige technische Störungen auf, hat der Mieter den Vermieter unverzüglich zu unterrichten. Die Beseitigung der Schäden darf nur mit ausdrücklich erteilter Genehmigung des Vermieters in einer Fachwerkstatt des vermieteten Mietfahrzeugfabrikats behoben werden.

II. Schäden durch Unfall
1. Unfallschäden im Sinne dieser Bestimmungen ist jedes Ereignis im öffentlichen und privaten Straßenverkehr, das mit dessen Gefahren im ursächlichen Zusammenhang steht und einen Sachschaden am Mietwagen zur Folge hat, unabhängig davon, ob an dem Unfall ein anderer Verkehrsteilnehmer beteiligt ist oder nicht.

2. Bei jedem Unfallschaden hat der Mieter:
a) sofort die Polizei zu verständigen und an der Unfallstelle zu verbleiben, bis zum Eintreffen der benachrichtigten Polizei.
b) Namen und Anschriften aller beteiligten Personen, Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge und Versicherungen der Beteiligten, sowie Namen und Anschriften aller Zeugen festzuhalten und
c) ein kurzes Unfallprotokoll (Schilderung des Unfallortes einschließlich Skizze, der Unfallzeit sowie des Unfallherganges) zu erstellen und der zuständigen
Polizeibehörde mitzuteilen.

3. Der Mieter ist nicht berechtigt, mündlich oder schriftlich ein Schuldanerkenntnis zu erteilen oder durch sonstige Äußerungen, Zugeständnisse oder gar Zahlungen einer Regulierung des Schadensfalles durch die für den Mietwagen abgeschlossene Haftpflichtversicherung vorzugreifen.

4. Der Mieter ist verpflichtet, den Vermieter sofort telefonisch von einem Unfall zu verständigen. Eine in diesen Fällen zu benutzende Telefonnummer ist im Mietvertrag ausgewiesen. Eine anschliessende schriftliche Schadenmeldung durch den Mieter beim Vermieter ist baldmöglichst durchzuführen.

5. Bei Rückgabe des Mietfahrzeuges hat der Mieter ohne Aufforderung alle Schäden, Betriebsstörungen und Unfallschäden dem Vermieter anzugeben, selbst dann, wenn sie in der Zwischenzeit behoben sein sollten.

G. Unbeschränkte Haftung des Mieters bei Überlassung an nichtberechtigte Lenker

Überläßt der Mieter das Mietfahrzeug einer im Mietvertrag nicht aufgeführten dritten Person, so haftet der Mieter im Falle einer Beschädigung des Mietfahrzeuges als Gesamtschuldner unbeschränkt.

I. Haftung des Mieters in Höhe der Selbstbeteiligung

Der Mieter haftet bei Schäden bzw. Betriebsstörungen als Gesamtschuldner auf Schadensersatz bis zur Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung, soweit der Vermieter von einem Dritten keinen Ersatz verlangen kann.
Die vereinbarte Haftungsreduzierung bezieht sich ausschliesslich auf Schäden am Mietfahrzeug und nicht auf eventuell auf anfallende Schadennebenkosten (siehe G. V.a-e).

II. Vertraglich vereinbarte Haftungsbeschränkung des Mieters und berechtigten Lenkers

Durch den Abschluß einer gesonderten Vereinbarung kann die Selbstbeteiligung für Schäden durch den Mieter und berechtigten Lenker beschränkt werden. Der Abschluß der Haftungsreduzierung obligatorisch.

III. Unbeschränkte Haftung des Mieters und berechtigten Lenkers trotz vertraglicher Haftungsbeschränkungen bei Unfällen, Diebstahl, Vandalismus etc.

Mieter und Lenker haften ungeachtet der unter G. I. und II. vereinbarten Haftungsbeschränkung dem Vermieter in voller Höhe als Gesamtschuldner auf Schadensersatz:
a) in allen Fällen, in denen im Rahmen eines Vollkaskoversicherungsvertrages die jeweilige Vollkaskoversicherung (Vermieter) gegenüber ihrem Versicherungsnehmer (Mieter) den Versicherungsschutz gem. § 61 Versicherungsvertragsgesetz entziehen darf, sowie darüber hinaus
b) bei Führen des Kraftfahrzeuges durch den Lenker schon bei geringster Alkoholbeeinflussung.
c) bei Verstoß gegen die in F. I. und II. übernommenen Verpflichtungen durch den Mieter, insbesondere bei vertragswidrigem Verlassen der Unfallstelle bzw. bei vertragswidrigem Nichthinzuziehen der Polizei (vgl. F. II. 2. a), auch wenn andere Personen oder Fahrzeuge an dem Unfall nicht beteiligt waren bzw. kein Fremdschaden sondern lediglich Schaden am Mietwagen entstanden ist.
d) wenn der zur selbständigen Auswahl des Lenkers berechtigte Mieter das Mietfahrzeug an einen Lenker übergibt, der nicht im Besitz der für den betreffenden Mietwagen erforderlichen Fahrerlaubnis ist.
e) wenn das Fahrzeug verkehrswidrig oder für sportliche Wettkämpfe genutzt wurde.
f) bei nicht genehmigten Fahrten ausserhalb der Insel Madeira.

IV. Sonderregelung für vermietete LKW

Die vereinbarte Haftungsreduzierung erstreckt sich nicht auf Schäden an den Aufbauten, bzw. Koffer eines LKW, die durch Ladung oder Nichtbeachtung der Durchfahrtshöhe bzw. -breite entstehen.
V. Umfang des zu leistenden Schadenersatzes

Im Haftungsfalle haben Mieter und Lenker folgende Schäden als Gesamtschuldner zu ersetzen:
a) Reparaturkosten, die nach Wahl des Vermieters für beide Teile verbindlich entweder durch ein von dem Vermieter auf Kosten des Mieters zu erstellenden Sachverständigengutachten ermittelt werden oder aber durch Rechnungsstellung seitens des Vermieters nachgewiesen werden.
b) Den vollen Mietausfall während der Reparaturzeit bzw. der Wiederbeschaffungszeit bei Totalschäden in Höhe von 60% der Tagessätze der jeweils gültigen Preisliste. Beiden Parteien bleibt der Nachweis konkreter Weitervermietungsmöglichkeiten und damit der Nachweis eines höheren oder geringeren Schadens vorbehalten.
c) Kosten der Fahrbereitmachung, Bergung und Rückführung
d) Sachverständigenkosten
e) Technische und merkantile Wertminderung
Bei nicht vertragsgemäßer Nutzung des Fahrzeuges entfällt sämtlicher Versicherungsschutz.

VI. Haftung des Vermieters

Schadensersatzansprüche des Mieters gegenüber dem Vermieter aus dem Mietvertrag, gleich aus welchem Grunde, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden beruht auf einer grob fahrlässigen Vertragsverletzung des Vermieters oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters. Diese Regelung gilt auch für Schäden aus der Verletzung von Pflichten bei den Vertragsverhandlungen.

VII. Versicherungsschutz

Die Deckungssummen für die Insassenschutzversicherung belaufen sich bei Tod auf EUR 5000,- und Invalidität EUR 10000,- Die Deckungssummen erhöhen sich bei mehr Insassen um 10 Prozent bei anteiligem Anspruch.

H. Schlussbestimmungen

Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit.

Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.

Eine evtl. Nichtigkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages oder der Allgemeinen Geschäftsbedingungen beeinflussen die Rechtswirksamkeit des übrigen
Vertragsinhaltes bzw. der übrigen Geschäftsbedingungen nicht.

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Santa Cruz/Madeira, soweit der Mieter Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist.

Buchungsanfrage

Hier kannst Du Dein Wunsch-Motorrad für Deinen geplanten Reisezeitraum anfragen. Nach Bestätigung der Verfügbarkeit durch den Vermieter geben wir Dir umgehend Bescheid. I.d.R. erfolgt die Rückbestätigung innerhalb von 3 Werktagen.


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